Satzung des Billardclub Stolberg-Dorff
1965 e.V.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Billardclub Stolberg-Dorff 1965“ und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in
52223 Stolberg-Dorff.
Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
» die Ausübung
und Förderung des Billardsports, insbesondere der Variante Karambol-Billard
» die Teilnahme
an Wettbewerben der Deutschen Billard Union und ihrer Untergliederungen.
» Die Förderung des Billardsports im Bereich
seiner jugendlichen Mitglieder ist besonderes Anliegen
des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die DJK Sportfreunde Dorff, die es ausschließlich und unmittelbar für die
Förderung ihrer Jugendarbeit zu verwenden haben.
Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor
dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
Person ab dem 10. Lebensjahr werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet
der Vorstand mit Mehrheit.
Der Antrag soll den Namen, das
Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei jugendlichen
Antragstellern muss der Antrag eine Einverständniserklärung mindesten eines
Erziehungsberechtigten enthalten.
Gegen einen ablehnenden Bescheid
des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller
Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a)
Mit dem Tod des Mitglieds;
b)
Durch freiwilligen Austritt;
c)
Durch die Streichung von der Mitgliederliste;
d) Durch
Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt
nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
Ein Mitglied muss durch
Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen
die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft
es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, zahlen
den vollen Jahresbeitrag.
Jugendliche Mitglieder sind in
den ersten drei Jahren ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei. Ab dem Beginn des 4.
Mitgliedsjahres zahlen jugendliche Mitglieder einen Jahresbeitrag von 50% des
vollen Jahresbeitrags.
Die Höhe des Jahresbeitrags und
deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Jahresbeitrag und die Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung
festgeschrieben.
Die Mitgliederversammlung kann
Umlagen mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn satzungsmäßige Aufgaben nicht
aus den vorhandenen Mitteln bestritten werden können. Die Beiträge werden
jährlich erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht
aus fünf Personen:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Kassierer
e) dem
Sportwart
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abge-gebenen,
gültigen Stimmen erreicht hat. Die Wahl wird erst mit der Annahme des Amtes
durch den Gewählten wirksam. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden.
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist zulässig, nicht jedoch das Amt der Vorsitzenden mit dem Amt
des Kassierers.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten (§26 BGB).
Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert über 1000.00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die
Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu schriftlich erteilt ist.
§ 8 Zuständigkeit und
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für die
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
1.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
2.
Einberufung der Mitgliederversammlung
3.
Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
4.
Erstellung eines Jahresberichts
5.
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse die den Ausschluss von
Mitgliedern zum Inhalt haben, müssen vom gesamten Vorstand einstimmig gefasst
werden.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausge-schiedenen.
Dies bedarf in jedem Fall der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlussfassung des
Vorstands
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In
jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die
Einladung zur Vorstandssitzung muss eine Tages-ordnung enthalten. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Vorstandssitzung leitet der
1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Von jeder
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens den
Ort und die Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
das höchste Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Aus-übung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevoll-mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Es ist in
jedem Fall an die Weisungen des Mitglieds gebunden, dessen Stimmrecht es
wahrnimmt.
Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
2.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3.
Wahl und Abberufung des Vorstandes;
4.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins;
5.
Beschlussfassung
über die Beschwerde gegen die
Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie
über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes;
6.
Beschlussfassung über die Änderung des
Vereinszwecks;
7.
Beschlussfassung über Geschäftsordnungen der
Vereinsorgane;
8. Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr,
möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes vom 1.
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist.
Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest. Sie muss mindestens enthalten:
1.
Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
2.
Genehmigung der Tagesordnung
3.
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit
4.
Berichte
5. Den
Punkt „Anträge“
Der Wortlaut von Anträgen muss
der Einladung als Anhang beigefügt sein.
Eine Minderheit von einem Zehntel der Mitglieder hat das
Recht, vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.
§ 13 Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.
Bei Vorstandsneuwahlen bestimmt
die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs des 1. Vorsitzenden den
Versammlungsleiter. Ist der Wahlgang erfolgt, übernimmt der gewählte 1.
Vorsitzende die Leitung der Versammlung.
Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn dies ein
Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über ein
Rederecht von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine
Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder-versammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
In der Mitgliederversammlung ist
jedes Mitglied stimmberechtigt, dass das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei
jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Bei den unter 15jährigen übt in jedem Fall der gesetzliche
Vertreter das Stimmrecht aus.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben.
§ 14 Nachträgliche Anträge
zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Niederschriften zu
Mitgliederversammlungen
Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Die Niederschrift muss
mindestens folgenden Inhalt aufweisen:
1.
Tag, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
2.
Die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die
zugehörigen Abstimmungsergebnisse
3. Zu
jedem Tagesordnungspunkt die Beschreibung der besprochenen Themen.
Die Niederschrift ist vom
Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den
Mitgliedern in geeigneter Weise rechtzeitig zuzustellen.
Einwendungen gegen die
Niederschrift sind dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich
mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit über die Einwendungen und legt diese Beschlüsse der nächsten
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
§ 17 Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Verein ist aufzulösen, wenn vier Fünftel aller
Mitglieder dies beschließen Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend, für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Inkrafttreten der
Satzung
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.
Unterschriften:
(Willi Stockem, 1. Vorsitzender)
(Hans Emten, 2. Vorsitzender)
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